Kundgemacht im A.Bl. vom 18. April 1995, Nr. 18.
Aufgehoben durch Art. 25 des L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4.
Aufgehoben durch Art. 47 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 22. Oktober 1987, Nr. 27.
(1) Artikel 1 wird auf Investitionen angewandt, die nach dem 1. Jänner 1995 durchgeführt werden.
(1) Wenn Konzessionsunternehmen von Industrieanlagen, die sich in Gewerbegebieten von Landesinteresse befinden, Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden ergreifen oder die bestehenden Produktionsanlagen umbauen müssen, kann sie die Landesregierung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren von der Bezahlung der Konzessionsgebühr befreien.
(2) Die Bezahlung der Konzessionsgebühr für Industrieanlagen, die sich in Gewerbegebieten von Landesinteresse befinden, kann in nachträglichen Halbjahresraten erfolgen.
Ersetzt den Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 8. August 1991, Nr. 22.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.