(1) Der Schulrat setzt sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Lehrervertretern, sechs Elternvertretern, dem Direktor sowie dem Leiter des Schulsekretariates, der zugleich die Interessen des Verwaltungspersonals der Schule vertritt.
(2) Mit Beschluß des Schulrates können zwei schulexterne Mitglieder kooptiert werden, die über besondere Fachkenntnisse verfügen oder Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können.
(3) Der Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern gewählt.
(4) An den Schulen mit italienischer und an jenen mit deutscher Unterrichtssprache ist von den sechs Sitzen des Lehrpersonals einer dem Vertreter der Lehrer der Zweiten Sprache vorbehalten.
(5) An den Sekundarschulen der ladinischen Ortschaften sind zwei von den sechs Sitzen, die für das Lehrpersonal vorgesehen sind, den Lehrern vorbehalten, die Fächer in deutscher Sprache unterrichten, und zwei den Lehrern, die Fächer in italienischer Sprache unterrichten; ein Sitz steht einem Ladinischlehrer zu und der verbleibende Sitz dem Lehrer, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(6) Die Anzahl der Elternvertreter gemäß Absatz 1 wird an den Oberschulen auf drei reduziert, und es werden ebensoviele Schülervertreter in den Schulrat gewählt.
(7) Im Schulrat einer mehrere Schulstufen oder Schultypen umfassenden Anstalt muß die Vertretung einer jeden Schulstufe und eines jeden Schultyps gewährleistet werden, aus denen sich die Schule zusammensetzt.
(8) Mit beratender Funktionen nehmen an den Sitzungen des Schulrates die Vorsitzenden des Eltern- und des Schülerrates sowie die Vertreter der Schule in den Landesbeiräten der Eltern und der Schüler teil. Mit beratender Funktion können zur Teilnahme an den Sitzungen des Schulrates auch jene Fachleute eingeladen werden, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berufsberater im Bereich Schule wirken.4)
(9) Der Schulrat wählt aus seiner Mitte einen Vollzugsausschuß, der sich aus einem Lehrer- und zwei Elternvertretern zusammensetzt. Dem Vollzugsausschuß gehört von Rechts wegen der Direktor an, der im Ausschuß den Vorsitz führt und dem die Vertretung der Schule nach außen zusteht; ebenso gehört dem Vollzugsausschuß von Rechts wegen der Leiter des Schulsekretariates an, der gleichzeitig Sekretär des Ausschusses ist. An Oberschulen wird die Vertretung der Eltern im Vollzugsausschuß um eine Person vermindert; in diesem Falle wird ein Schülervertreter in den Ausschuß berufen.
(10) Zu den Sitzungen des Vollzugsausschusses können auch die im Sinne von Absatz 2 eventuell kooptierten Mitglieder eingeladen werden.
(11) Der Schulrat und sein Vollzugsausschuß bleiben für drei Schuljahre im Amt.
(12) Minderjährige Schüler im Schulrat oder im Vollzugsausschuß haben kein Stimmrecht in bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie die Verwendung der Geldmittel.