(1) Die Dienste haben ihre Hauptsitze an den Schulämtern. Um eine dezentralisierte Beratung zu ermöglichen, kann die Landesregierung für jeden Bezirk Außenstellen errichten.
(2) Die Außenstellen werden in Schulen der jeweiligen Sprachgruppe untergebracht. Zur Abwicklung der Verwaltungsaufgaben steht den Schulberatern das an jenen Schulen vorhandene Verwaltungspersonal zur Verfügung.
(3) Die Ausgaben für den Betrieb sowie jene für die Einrichtung der Räumlichkeiten in den Außenstellen gehen zu Lasten des Landes.
(4) Für die Führung des Dienstes für Schulberatung wird innerhalb des Ladinischen Bildungs- und Kulturressorts, im Rahmen des bestehenden Plansolls, ein Inspektor/eine Inspektorin mit dem Rang eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin beauftragt. Diese/r kann auch dem Personal der Landesverwaltung angehören, sofern sie/er eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in der Leitung der Dienststelle aufweist.2)