(1) Die Landesverwaltung, die Gebietskörperschaften und die anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die auf Landesebene für die Führung von Diensten in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 zuständig sind, können mit ehrenamtlich tätigen Organisationen, die seit wenigstens sechs Monaten im Landesverzeichnis eingetragen sind und nachweislich genügend Mitarbeiter zur Verfügung haben und zur Zusammenarbeit fähig sind, Vereinbarungen abschließen.
(2) In der Vereinbarung werden festgehalten: