(1) Das Land Südtirol würdigt und unterstützt die soziale Funktion der frei gegründeten ehrenamtlich tätigen Organisationen als Ausdruck der Teilnahme, der Solidarität und des Pluralismus und bringt sie gebührend zur Geltung; es fördert bei Wahrung der Unabhängigkeit ihre Entwicklung und ihren ureigenen Beitrag zur Erreichung der sozialen, zivilen und kulturellen Ziele, die in diesem Gesetz festgelegt sind.
(2) Unabhängig von ihren ethischen und moralischen Beweggründen arbeiten die ehrenamtlich tätigen Organisationen mit der öffentlichen Hand zusammen. Sie tragen somit bei zur Ausrichtung der Dienste auf den Menschen vor allem in den Bereichen Gesundheit, soziale Betreuung, Erziehung und Kultur sowie zur Vorbeugung gegen soziale Devianz und zu deren Bekämpfung, zur Förderung und Entwicklung von Sport-, Erholungs- und Freizeitaktivitäten und zur Erhaltung und Betonung jener Sitten und Gebräuche, die Ausdruck unverfälschter Solidarität, Nächstenliebe und selbstlosen Einsatzes für einzelne Personen oder für die Allgemeinheit, auch im Sinne der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 5, sind, oder eine Brückenfunktion bei der Sozialisierung von Randgruppen übernehmen.