(1) Das Land kann folgende Bildungstypen verwirklichen, die sich auf eine kurze Zeit, auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre erstrecken oder nach dem Baukastensystem angelegt sein können:
- berufsvorbereitende Bildungs- und Beratungsmaßnahmen:
- Ausbildung im Anschluss an den Abschluss der Mittelschule zur Erlangung der beruflichen Qualifikation, des Berufsbildungsdiploms und der Spezialisierung. Die entsprechenden Schuljahre ermöglichen den Erwerb der auf staatlicher Ebene für die Erfüllung der Schulpflicht festgesetzten Kenntnisse und Kompetenzen. In dieser Ausbildungsphase werden auch Unterrichtsmethoden angewandt, die das Lernen durch praktische Tätigkeit fördern. So weit es die staatlichen Bestimmungen vorsehen, kann die Schulpflicht auch in Form der Lehrlingsausbildung absolviert werden; 3)
- ) Ausbildung durch einjährige Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung, die den Zugang zur Universität und zu den Hochschulen für Kunst, Musik und Tanz ermöglicht, für jene, die im Besitz eines Berufsbildungsdiploms sind; 4)
- Ausbildung zur Ergänzung der staatlichen Schulausbildung;
- Ausbildung zur Qualifizierung und zum Übertritt in eine andere Schule;
- Maßnahmen in Hinblick auf den Berufseinstieg;
- Ausbildung nach Erlangung des Abschlussdiploms einer Oberschule oder nach Erlangung eines akademischen Grades;
- Fachausbildung zweiten Grades zur Erlangung von Fachbereichsdiplomen im Sinne und für die Wirkungen des Gemeinschaftsrechts. 5)
- berufsbegleitende Maßnahmen:
- in den Tarifabkommen vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen
- Fortbildung und Spezialisierung
- berufliche Perfektionierung
- berufliche Umschulung und Wiedereingliederung in einen Beruf, 6)
- Kurse zur Vorbereitung auf die Befähigungsprüfungen zur Ausübung der einzelnen Berufe und auf öffentliche Wettbewerbe,
- Bildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen.
(2) Zur Stützung des Bildungssystems fördert das Land Tätigkeiten der fachlichen Betreuung, Lehrbesichtigungen, Ausbildungspraktika in den Betrieben, Leistungswettbewerbe und Ausstellungen, ebenso Forschungsarbeiten, Untersuchungen und Dokumentationen sowie Tagungen, Ideenwettbewerbe, Projekte, Seminare, Vorträge und Publikationen; darüber hinaus fördert das Land Mensen, Heime und andere der sozialen Eingliederung dienliche Einrichtungen.
(3) Zur Verwirklichung der Maßnahmen laut Absätze 1 und 2 kann die Landesregierung den Abschluß von Vereinbarungen ermächtigen, die mit Privaten, öffentlichen Körperschaften und Anstalten, Universitäten und Forschungszentren geschlossen werden.
(4) Im Falle der Pflichtschulerfüllung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 6) haben die Berufsschulen den Unterricht in den gemeinsamen Grundfächern der Oberschule zu gewährleisten und auf jeden Fall sicherzustellen, daß die Bildungsziele, wie sie vom Gesetz vom 10. Februar 2000, Nr. 30, vorgegeben sind, beachtet werden. Nach dem erfolgreichen Abschluß der Grundstufe gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2000, Nr. 30, entscheiden die Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, ob sie die Schulpflicht an einer Schule der Oberstufe oder an einer berufsbildenden Schule des Landes beenden wollen.7)
(5) Für die Unterstützung und die Integration von Schülerinnen/Schülern und Lehrlingen mit Beeinträchtigung wird der Berufsbildung von der Landesregierung Personal zugewiesen, wobei dem effektiven Bedarf Rechnung getragen wird.8)