(1) Die Lehrprogramme der Kurse können zur Ergänzung Betriebspraktika im Landes- und Staatsgebiet oder im Ausland vorsehen, und zwar:
(2) Zweck der Betriebspraktika ist es, daß die betroffenen Personen praktische Erfahrungen im Bereich der Produktion bzw. der Dienstleistung sammeln und schrittweise in die Arbeitswelt eingeführt werden. Darüber hinaus sollten die Betriebspraktika auch dazu dienen, Sprachkenntnisse zu verbessern.
(3) Die Landesregierung kann zum Abschluß entsprechender Abkommen mit öffentlichen und privaten Betrieben ermächtigen, um eine entsprechende Anzahl von Stellen für die Betriebspraktika zu sichern.
(4) Die Berufsschulen können für die eigenen Schüler bereits ab dem ersten Berufsschuljahr kurze Praktika in Betrieben vorsehen. Diese Praktika sind Teil der schulischen Ausbildung und begründen kein Arbeitsverhältnis. Es lassen sich daraus keine vertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte, Ansprüche und Pflichten ableiten.18)