Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.
(1) Der Direktor der Abteilung Brand- und Zivilschutz
(2) Wann immer es in Hinsicht auf verschiedene öffentliche Interessen, die bei der Ausübung der Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 berührt werden, zweckmäßig ist, Prüfungen parallel vorzunehmen, schlägt der Direktor der Abteilung die Einberufung einer Konferenz der Dienststellen gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vor.4)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 6.