(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes erstrecken sich nach Vorgaben der staatlichen Gesetzgebung auch auf die in Artikel 18 Buchstabe d/bis) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. September 2005, Nr. 206, enthaltenen Rechtssubjekte. 5)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.