(1) Der Alpinbeirat besteht aus:
(2) Schriftführer ist ein Beamter der für Fremdenverkehr zuständigen Abteilung des Landes.
(3) Der Beirat übt die ihm von diesem Gesetz übertragenden Befugnisse aus, und ist Beratungsorgan des Landes für die Sachgebiete Alpinistik, alpines Vermögen und Bergrettung.
(4) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Sprachgruppenverhältnis nach der letzten Volkszählung entsprechen. Die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß jedenfalls gewährleistet sein.