(1) Die Bergführer und die Bergführeranwärter und Wanderleiter/Wanderleiterinnen müssen haftpflicht- und unfallversichert sein, wobei die Versicherungssumme, die von der Landesregierung nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer festgelegt wurde, nicht unterschritten werden darf. Die Alpinschulen müssen für eine von der Landesregierung nach Anhören der Landesberufskammer festgelegte Versicherungssumme haftpflichtversichert sein. 14)
(2) Bei der Ausübung der von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sind die Mitglieder der Prüfungskommission, der Sekretär, die Teilnehmer an der Eignungsprüfung und an den Ausbildungskursen gemäß Artikel 8 Absatz 1, inklusive der Ausbilder, unfallversichert.15)
(3) Der zuständige Landesrat ist ermächtigt, die Versicherungsverträge gemäß Absatz 2 abzuschließen, wobei die Mindestversicherungssummen gemäß Absatz 1 einzuhalten sind.