Kundgemacht im A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.
(1) Für die Autonome Provinz Bozen besteht die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit mit den im Bereich tätigen Vereinigungen und Unternehmen in Südtirol einen Informations- und Zimmerreservierungsdienst für den Fremdenverkehr einzurichten, mit dem Verbindungen auf internationaler Ebene geschaffen werden können. Die Landesregierung ist befugt, zu diesem Zweck die Beteiligung des Landes an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung zu verfügen und vertraglich festzulegen. 2)
(2) In der Satzung der Gesellschaft muß im besonderen vorgesehen sein:
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 38 des L.G. vom 18. August 1992, Nr. 33.