Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Mai 1991, Nr. 22.
(1) Der Landesgesundheitsdienst der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol bedient sich der Mitarbeiter der Blutspendervereinigungen für die Durchführung der Tätigkeit des Bluttransfusionsdienstes.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den in Südtirol ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Blutspendervereinigungen jährlich einen Zuschuß für die Führungs-, Vereins- und Werbespesen zu gewähren.
(2) Um in den Genuß der Begünstigungen laut Absatz 1 zu gelangen, müssen die in Südtirol tätigen Blutspendervereinigungen an die Landesverwaltung bis 30. April eines jeden Jahres einen Antrag stellen.
(3) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, den Blutspendervereinigungen einen fixen Beitrag für jede gespendete und den im Bereich des Landesgesundheitsdienstes tätigen Sammelstellen zur Verfügung gestellte Bluteinheit zu gewähren.
(4) Die Landesregierung legt jährlich den fixen Beitrag für jede gespendete Bluteinheit gemäß Absatz 3 fest.
(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Zuschusses gemäß Absätze 1 und 2 des Artikels 2 müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Vereinigung der freiwilligen Blutspender am Anfang eines jeden Geschäftsjahres einen Vorschuß bis zu 50% des im Vorjahr zuerkannten Zuschusses zu gewähren. Dieser Vorschuß wird auf Vorlage eines entsprechenden Ansuchens, welches bis 15. Jänner eines jeden Jahres vorzulegen ist, gewährt.
(1) Das Landesgesetz vom 24. November 1973, Nr. 86, und die entsprechende Durchführungsverordnung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 12. September 1974, Nr. 66, sind aufgehoben.
(2) Der Buchstabe a) des Absatzes 1 des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, ist aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.