Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.
(1) Der Ausführungsplan und das Lastenheft werden je nach Zuständigkeit vom Direktor des Amtes für Stauanlagen oder vom Vorsitzenden der Landeskommission für Stauanlagen genehmigt.
(2) Die Ausführung der in den genehmigten Projekten vorgesehenen Arbeiten wird vom Direktor des Amtes für Stauanlagen bewilligt.