(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 wird den minderjährigen vollständig Blinden an Stelle der Rente für vollständig Blinde von Amts wegen das Begleitungsgeld für vollständig Blinde gewährt. Gesuche um Gewährung einer Rente für die genannten Personen werden als Gesuche um das entsprechende Begleitungsgeld angesehen.
(2) Den Zivilinvaliden, deren Arbeitsfähigkeit um siebenundsechzig bis dreiundsiebzig Prozent vermindert ist, und die alle anderen Voraussetzungen laut diesem Gesetz für die Gewährung der Rente für Teilinvaliden gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 2), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes besitzen, wird die genannte Rente gewährt, sofern sie das entsprechende Gesuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht haben.
(3) Die Empfänger von Renten für Teilinvaliden gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 2), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes, bei denen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um weniger als vierundsiebzig Prozent festgestellt wurde, erhalten weiterhin - sofern sie die übrigen Voraussetzungen haben - die Rente.
(4) Das Begleitungsgeld für minderjährige Teilinvaliden gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffer 7), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes wird vorläufig bis zum 31. Dezember 1989 gezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die bereits bewilligten Fürsorgeleistungen gezahlt und jenen Personen neue Fürsorgeleistungen gewährt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch gestellt und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen haben.
(5) Die Zulagen gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffern 10) und 11), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes werden Blinden und Taubstummen von Amts wegen gezahlt, sofern sie bereits die Renten gemäß Ziffer 4) bzw. 5) beziehen; die Zulagen werden mit Wirkung vom selben Zeitpunkt an gezahlt wie die Rente selbst; ein Zeitpunkt vor dem 1. Jänner 1988 kommt jedoch nicht in Betracht.
(6) Die in Absatz 5 genannten Zulagen werden mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Vorlage des entsprechenden Gesuches folgenden Monats auch jenen Blinden und Taubstummen gezahlt, die keinen Anspruch auf die dort genannten Renten haben, bei denen aber Behinderungen gemäß Artikel 5, Absatz 1, Ziffern 4) und 5), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes festgestellt wurden. Wird das Gesuch innerhalb von vierzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so wird die Fürsorgeleistung rückwirkend vom 1. Jänner 1989 an gewährt.
(7) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an werden den Staatsbürgern, die in den Personenregistern der italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (A.I.R.E.) eingetragen sind, keine Fürsorgeleistungen mehr gewährt. Die erworbenen Rechte der Staatsbürger, die bereits Fürsorgeleistungen beziehen oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Gesuch gestellt haben, bleiben unbeschadet.
(8) Wer auf das Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden und jenes für vollständig Blinde gemäß Artikel 3, Absatz 1, Ziffern 6) und 8), abgeändert durch Artikel 1 des gegenständlichen Gesetzes Anspruch hat, kann das für ihn günstigere wählen; das gewählte Begleitungsgeld wird ab dem ersten Tag des auf das Gesuch folgenden Monats gewährt.
(9) Artikel 26 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, ist aufgehoben.