(1) Die Gesuche um die Einbeziehung in das Programm sind innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen und müssen mit folgenden Unterlagen versehen sein:
(2) Wird das Grundstück bzw, die Liegenschaft angekauft, so muß statt der in Absatz 1 genannten Verfügbarkeitserklärung der Kaufvorvertrag eingereicht werden.
(3) Falls eingebaute Geräte vorgesehen sind, muß ein entsprechendes Verzeichnis beigelegt werden, woraus auch hervorgeht, warum sie erforderlich sind.