Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) Der Sonderstellenplan des Personals der öffentlichen Schulen im Land und der Berufsausbildung mit deutscher Unterrichtssprache laut Artikel 4, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, sowie nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, ist um folgende Stellen erweitert:
(2) Es ist eine Stelle als Schulwart für die Berufsschule der ladinischen Ortschaften errichtet.