Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) Der Sonderstellenplan des Personals der öffentlichen Schulen im Land und der Berufsausbildung mit italienischer Unterrichtssprache laut Buchstaben a), Artikel 4, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, sowie nach nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, wird um 1 Stelle erweitert.