Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 1988, Nr. 32 - Sondernummer.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 33, außer Kraft gesetzt.
(2) Das Befähigungszeugnis für Heimerzieher, ausgestellt im Sinne des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, wird als gültige Voraussetzung zur Aufnahme in den Stellenplan und für die Beauftragung in der Funktionsebene eines Heimerziehers anerkannt.
(3) Das Befähigungszeugnis für Behindertenbetreuer, ausgestellt im Sinne des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, wird als gültige Voraussetzung zur Aufnahme in den Stellenplan und für die Beauftragung in den Funktionsebenen des Lehrers mit akademischem Titel und des diplomierten, technischen Lehrers für Behinderte anerkannt.