Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.