(1) In der Absicht, das allgemeine Bildungsniveau zu heben, modernen wirtschaftlichen Erfordernissen zu entsprechen und den europäischen Einigungsbestrebungen zu dienen, fördert das Land Südtirol über die zuständigen Assessorate die Teilnahme an öffentlichen oder privaten Kursen zum Erlernen fremder Sprachen. Ausgenommen bleibt die zweite Sprache (Italienisch und Deutsch).
(2) Es werden Kurse gefördert, die im Ausland stattfinden.
(3) Die Unterrichtssprache in den Kursen muß die Sprache der Bevölkerung des Landes oder Gebietes sein, in dem die Kurse stattfinden.
(4) Als Kurse im Sinne von Absatz 1 gelten kürzere oder längere Lehrgänge oder Lehrveranstaltungen während eines ganzen Schuljahres oder akademischen Jahres, wodurch eine Sprache auf direktem Wege über Sprachunterricht oder auf indirektem Wege über beliebige Lehrgegenstände vermittelt wird.
(5) Das Landesgesetze vom 10. November 1976, Nr. 45 und das Landesgesetz vom 8. November 1983, Nr. 42 bleiben unberührt.
(6) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, in Regie oder durch Beauftragung von Dritten Kurse zu veranstalten und andere Initiativen zu ergreifen, um Fremdsprachenkenntnisse und das Kennenlernen der jeweiligen Kultur zu fördern. Bezüglich der Ausgaben und der entsprechenden Vorschüsse sowie der Eröffnung von Konten beim Schatzamt des Landes zum Zwecke der Überweisung der Beiträge von Seiten der Teilnehmer werden die Bestimmungen von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, angewandt. 2)
(7) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, Einrichtungen, Körperschaften, Stiftungen, Vereinigungen und Komitees, die ohne Gewinnabsicht tätig sind, Beiträge, Beihilfen, Prämien und Zuschüsse für die Förderung der Fremdsprachenkenntnisse zu gewähren. Diese Finanzierungen können auch Genossenschaften desselben Bereichs, die in dem eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, gewährt werden. 3)