(1) Der Landesausschuß kann den Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen, die Familienberatungsstellen im Sinne des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 10, führen, nach Anhören des Landesbeirates für Familienberatungsstellen einen Vorschuß auf die Beiträge laut Artikel 5 des erwähnten Gesetzes zahlen. Der entsprechende Antrag muß die Verpflichtung beinhalten, daß die Dienstleistungen für das ganze Bezugsjahr gewährleistet werden. Der Vorschuß darf nicht mehr als 50% des Beitrages betragen, den die Körperschaft. Anstalt oder Vereinigung jeweils im Vorlahr unter demselben Rechtstitel bezogen hat.
(2) Der als Vorschuß ausgezahlte Betrag wird bei der Auszahlung des Beitrages, der im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 10, und von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, zugewiesen wird, abgezogen.
(3) Falls der Beitrag nicht gewährt bzw. die eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten wird, wird der Vorschuß zurückverlangt, zusammen mit den gesetzlichen Zinsen, nach den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 4)