Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1987, Nr. 38.
(1) 2)
(2) In sozialen Härtefällen - auch in Hinblick auf die Beschäftigungslage in Südtirol -, die von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesarbeitskommission festgestellt werden müssen, ist die Landesregierung befugt, im Rahmen der Beschäftigungsförderung, jeweils zwei Jahre lang jährliche Zuschüsse an Unternehmen zu zahlen, welche in Südtirol unbefristet Arbeitnehmer einstellen - auch wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis mit gekürztem Stundenplan handelt -, die wegen Personalabbaues, Produktionseinstellung oder aufgrund der Konkurserklärung des Unternehmers entlassen worden sind und von den in der staatlichen Gesetzgebung über den Lohnausgleich und über die Mobilität vorgesehenen Begünstigungen ausgeschlossen sind. 3)
(3) Zuschüsse können auch im Falle der unbefristeten Einstellung von Behinderten über die Pflichteinstellung hinaus, als auch von Sozialdevianten gewährt werden.
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
(1) Die jährlichen Zuschüsse gemäß Artikel 1 werden nach dem vertraglich vereinbarten Jahresmindestgehalt bemessen, das zu Beginn des Einstellungsjahres allen Arbeitnehmern zusteht, die der dritten Gehaltsklasse des auf Staatsebene geltenden Tarifvertrages der privaten metallverarbeitenden Industrie angehören; die Höhe des Zuschusses für jeden eingestellten Arbeitnehmer darf 50% des genannten Mindestgehaltes nicht überschreiten. 4)
(2) Der Plan für die Beschäftigungspolitik bestimmt, in welchem Umfang die Beiträge für die jeweiligen Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden, und legt die für die Beitragsgesuche erforderlichen Verfahren und die entsprechenden Auszahlungsmodalitäten fest. 4)
(3) Handelt es sich bei der Einstellung um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit gekürztem Stundenplan, so wird die Höhe des jährlichen Zuschusses im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitsstunden festgelegt.
(4) 5)
Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
Aufgehoben durch Art. 7 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
(1) Kein Zuschuß wird gezahlt, wenn Arbeitnehmer eingestellt werden, die bereits einen Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld haben; ebenfalls kein Zuschuß wird gezahlt, wenn der Ehegatte oder Personen eingestellt werden, die mit dem Inhaber des Unternehmens oder - bei Gesellschaften - mit deren Verwaltern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, und wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Veräußerung oder Übertragung des Unternehmens eingestellt werden.