Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Mai 1987, Nr. 20.
(1) Falls es den Gemeinden, Gemeindekonsortien und ihren Betrieben erlaubt ist, anstatt bei der Darlehens- und Depositenkasse bei anderen Körperschaften Darlehen aufzunehmen, so werden dafür die Zuschüsse des Landes Südtirol im Sinne der vorhergehenden Artikel gewährt.