(1) Den blinden Telefonisten wird die Zulage gemäß den einschlägigen Bestimmungen gewährt, welche den entsprechenden Bediensteten der Staatsverwaltung zusteht. Die Zulage wird ab 1. Juli 1978 entrichtet.
(1) Die planmäßigen und außerplanmäßigen Stellen an den deutschen und italienischen Kindergärten gemäß Landesgesetz vom 17. August 1976, Nr. 36, können auch von Kindergärtnerinnen der ladinischen Sprachgruppe besetzt werden, die im Besitz des Diploms einer Kindergärtnerinnenschule sind, an welcher der Unterricht in der Sprache erteilt wird, in der sie ihre künftige Tätigkeit ausüben müssen.
(1) Den Landesbediensteten, die aus dem Dienst ausscheiden, wird ein Vorschuß auf die Abfertigung in Höhe von 60% des vermutlichen Betrages ausbezahlt.
(2) Die Auszahlung des erwähnten Vorschusses wird mit Dekret des Direktors des Amtes für Sozialfürsorge und Pensionen verfügt, das zusammen mit der Zahlungsanweisung dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet wird.
(3) Die entsprechende Ausgabe wird dem Sollhaushalt des jeweiligen Rechnungsjahres, und zwar den Kapiteln für die Zahlung der Abfertigung angelastet.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.