(1) Die Bürgschaftsgenossenschaft zahlt den antragstellenden Unternehmen - gegen Vorlage des Verzeichnisses der betroffenen Arbeitnehmer und der jeweils zustehenden Beträge - die als Vorschuß gewährten Beträge monatlich ab dem Tag aus, an dem der Antrag eingereicht worden ist. 3)
(2) Die Unternehmen müssen sich bei Vorlage der Anträge auf einen Vorschuß der Bürgschaftsgenossenschaft gegenüber verpflichten, den als Vorschuß erhaltenen Betrag rückzuerstatten. Die Rückerstattung hat dann zu erfolgen, wenn die staatliche Sozialversicherungsanstalt (INPS-NISF) den Lohnausgleich auszahlt. Die Bürgschaftsgenossenschaft kann dem Unternehmen mit Rücksicht auf die jeweiligen Umstände die Rückzahlung des Betrages in Raten ermöglichen.
(3) Überprüft der interministerielle Planungsausschuß für Industrie und Gewerbe (CIPI) den Antrag auf den Lohnausgleich nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem ihn das Regionalamt für Arbeit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung weitergeleitet hat, so wird die Auszahlung des Vorschusses laut diesem Gesetz bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt. Wird der Antrag vom interministeriellen Planungsausschuß angenommen, können weitere an die Bürgschaftsgenossenschaft gerichtete Anträge auf Verlängerung der Vorschußzahlungen angenommen werden; diese Vorschüsse können aber nur gewährt werden, wenn der Zeitraum, für den Beträge ausständig sind, nicht über 12 Monate hinausgeht. 3)
(4) Lehnt die zuständige Behörde den Antrag auf den Lohnausgleich ab, so gilt der Vorschuß als Fürsorgeleistung, die zu Lasten des Fonds geht, und das Unternehmen darf 3 Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Antrages an die Bürgschaftsgenossenschaft keinen weiteren Antrag an diese stellen. 3)
(5) Die Landesregierung kann in besonders schwerwiegenden Fällen bei geänderter Rechtslage und/oder wirtschaftlicher Situation des Unternehmens die in Absatz 4 vorgesehene Frist bis höchstens auf sechs Monate reduzieren. 4)