Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Beim Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen ist das Berufsverzeichnis der Gärtner eingerichtet.
(2) In dieses Berufsverzeichnis werden auf Antrag alle Personen eingetragen, die
(3) In das Berufsverzeichnis können auch Gärtner eingetragen werden, die außerhalb Südtirols - auch im Ausland - die Lehre abgeschlossen und die Berufsschule besucht haben, sofern sie die Befähigungsprüfung laut Buchstabe a) bestanden haben.
(4) Was die Voraussetzung laut Buchstabe b) betrifft, können die Gärtner ihren Beruf ebenso außerhalb Südtirols - auch im Ausland - ausgeübt haben.
(5) Was die Lehrlingsausbildung sowie die Rechte und Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn betrifft, gilt - soweit anwendbar - das Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, in geltender Fassung.