Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können in das Berufsverzeichnis der Gärtner außer den in Artikel 2 genannten Personen auch solche eingetragen werden, die seit wenigstens drei Jahren berufsmäßig einen Gärtnereibetrieb führen.
(2) Innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können in das Berufsverzeichnis der Gärtner auch solche eingetragen werden, die ihre Lehrzeit und die Zeit der Berufsausübung laut Artikel 2, Absatz 2, bei Gärtnern verbracht haben, die nicht im Berufsverzeichnis eingetragen waren.