Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Gärtner im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf einer Fläche von wenigstens 5000 m² - davon wenigstens 500 m² Gewächshaus - berufsmäßig eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten verrichten: