(1) Die Bediensteten, die im Sinne dieses Gesetzes in den Verwaltungsstellenplan des Landes eingestuft werden, sind ab der Einstufung bei den Sozialversicherungsanstalten zu versichern, welche für die Landesbediensteten vorgesehen sind.
(2) Alle Begünstigungen hinsichtlich Altersruhegeld und Ruhegehalt, wie sie von den Rechtsvorschriften des Landes zugunsten der Landesbediensteten vorgesehen sind, sind einschließlich jener laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, auf die Bediensteten auszudehnen, die gemäß diesem Gesetz eingestuft werden; dabei ist der Dienst zu berücksichtigen, der beim früheren Dienstherrn geleistet und von den zuständigen Versicherungsanstalten und eventuellen Ergänzungsvorsorgefonds anerkannt wurde, sowie jener, der bei den direkt vom Land geführten Gesundheitsdiensten gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und beim Land geleistet wurde, sofern sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen zusammengelegt werden können; dabei gelten die für die Landesbediensteten vorgesehenen Bedingungen und Grenzen.
(3) Bei der Auszahlung der Abfertigung ist auf die Bediensteten, welche im Sinne dieses Gesetzes in den Verwaltungsstellenplan eingestuft werden, für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Dienste Artikel 23, Absätze 2 und 3, des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34, anzuwenden, wobei jener Betrag abgezogen wird, welcher von seiten des INADEL im Sinne von Artikel 76, Absatz 5, des D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761. zu beziehen ist.