Kundgemacht im A.Bl. vom 25. März 1986, Nr. 13.
(1) Das Land Südtirol regelt mit diesem Gesetz die Finanzierung von Vorhaben der Landesregierung oder anderer Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen, die der Aufsicht durch die Landesregierung unterworfen sind; diese Vorhaben betreffen den zeitweiligen Einsatz von Arbeitslosen - auch auf Schulungsbaustellen -, der sich jeweils auf ein gemeinnütziges Vorhaben beziehen muß, und haben den Zweck, die Beschäftigungslage zu festigen und zu verbessern; die entsprechenden Zuständigkeiten beruhen auf Artikel 8, Ziffer 29, und auf Artikel 10 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 (Berufsertüchtigung und Berufsausbildung sowie Arbeitsvermittlung und -zuweisung).
(1) Zur Durchführung der in Artikel 1 angeführten Maßnahmen legt der Plan für die Beschäftigungspolitik folgendes fest:
(2) Der Plan für die Beschäftigungspolitik legt die Verfahren für Ansuchen um Beiträge und für deren Auszahlung fest.
(3) Der zuständige Landesrat entscheidet mit Dekret über die Anträge und erteilt innerhalb des von der Landesregierung festgesetzten Rahmens den Zuschuß des Landes. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
Aufgehoben durch Art. 14 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
(1) 3)
(2) Sollten zur Durchführung der geplanten Arbeiten aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften behördliche Bewilligungen oder technische Gutachten erforderlich sein, haben die antragsberechtigten Träger zu bestätigen, daß diese vorliegen.
(3) Das Vorhaben muß so geplant sein, daß die Arbeiten nicht weniger als 3 und nicht mehr als 12 Monate dauern; ist in außerordentlichen Fällen wegen der Besonderheit der Verfahren eine längere Dauer erforderlich, kann der zuständige Landesrat diese auf höchstens 24 Monate verlängern. 4)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten können Arbeitslose eingesetzt werden, die in den Verzeichnissen des Arbeitsamtes eingetragen sind.
(2) Die Mitwirkung der Arbeitnehmer an den Vorhaben ist freiwillig und begründet weder ein Arbeitsverhältnis mit den antragsberechtigten Trägern noch einen Vorrang bei der Teilnahme an Wettbewerben und/oder bei der Aufnahme bei Körperschaften, oder öffentlichen Betrieben.
(3) Für die Dauer der Arbeiten werden die eingesetzten Arbeitnehmer in rechtlicher Hinsicht als Arbeitslose angesehen und bleiben weiterhin im Arbeitslosenverzeichnis des Arbeitsamtes eingetragen.
(4) Die Tätigkeit am Arbeitsplatz kann auch einschlägige Fortbildung umfassen.
(2) Was die Sozialleistungen betrifft, ist das Gesetz vom 6. August 1975, Nr. 418, in geltender Fassung anzuwenden; die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten der Landesverwaltung.
Die Überschrift von Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.
(1) Der Landesrat für Arbeit kann für genehmigte Vorhaben einen Vorschuß von 50% des zugewiesenen Landeszuschusses gewähren. Der genannte Vorschuß kann aus triftigen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der genehmigten Vorhaben ausnahmsweise auf höchstens 75% angehoben werden. Der zuständige Landesrat verfügt die Auszahlung des Restbetrages aufgrund der Rechnungslegung nach Abschluß der Arbeiten; ist eine Bauabnahme vorgeschrieben, so ist die entsprechende Bescheinigung Voraussetzung für die Auszahlung.
(1) Antragsberechtigte Träger, die beabsichtigen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und ohne den entsprechenden Zuschuß von seiten des Landes Arbeitslose einzusetzen, können beim Landesrat für Arbeit um Genehmigung des Vorhabens ansuchen.
(2) Das entsprechende Ansuchen, welches mit den Unterlagen laut Artikel 4 zu versehen ist, ist beim Landesamt für Arbeitsmarkt einzureichen. Die im vorhergehenden Absatz genannte Genehmigung gilt als erteilt, wenn sich der Landesrat nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Vorlage des Antrages äußert. In diesem Fall hat der Direktor des Landesamtes für Arbeitsmarkt auf dem Ansuchen einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
(3) Was die Entlohnung der Arbeitnehmer betrifft, werden - soweit möglich - die Bestimmungen dieses Gesetzes angewandt.
Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.
(1) Um die Verwendung des kristallinen Marmors, des Porphyrs und anderer hochwertiger bearbeitbarer Gesteinsarten zu propagieren, die einen einmaligen Reichtum des Landes bilden, können auch Ausländer zu den entsprechenden Maßnahmen der Berufsausbildung zugelassen werden, die sich im Rahmen internationaler Vereinbarungen oder geltender Gesetze zu Arbeits- oder Ausbildungszwecken in der Provinz aufhalten.