Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 1984, Nr. 55.
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist zu Lasten des Finanzjahres 1984 die Gesamtausgabe von Lire 7.000 Millionen genehmigt.
(2) Die Deckung der Ausgabe, die im vorhergehenden Absatz angeführt ist, erfolgt durch entsprechende Verminderung des Sammelfonds, der auf Kap. 102120 des Ausgabenvoranschlages für das
Finanzjahr 1984 eingeschrieben ist (Ziffer 3 der Beilage 4 zum Haushalt).