Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 24. Jänner 1984, Nr. 1.
Omissis; aufgrund des Art. 30 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, finden die Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 20 dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
(1) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, ist außer Kraft gesetzt.
(2) (3) (4) (5)3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
(1) Die zur Zeit bestehenden Pflegestätten in Brixen, Kastelruth, Mals und Sarnthein und jene laut Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 31. Oktober 1969, Nr. 10, können als Pflegeheime für Kranke, die vorübergehend oder dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sind, wie sie im Anhang 1) zu diesem Gesetz unter Ziffer 2.8 vorgesehen sind, weitergeführt werden.
(2) (3)2)
(1)4)
(2)2)
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 34 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
(1) Damit die gesundheitliche Grundversorgung gebietlich besser verteilt wird, sind die Gemeinden befugt, auch in den Fraktionen geeignete Räume im Sinne des Landesgesetzes vom 12. August 1982, Nr. 28, zur Verfügung zu stellen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.