Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1983, Nr. 17.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist zu Lasten des Haushaltsjahres 1983 die Ausgabe von 40 Millionen Lire bewilligt.
(2) Die genannte Ausgabe wird durch entsprechende Verminderung der Bereitstellung gedeckt, die im Kap. 12141 des Ausgabenvoranschlages für das Haushaltsjahr 1983 eingeschrieben ist.
(3) Die Ausgaben in den folgenden Haushaltsjahren gehen nach den in den jährlichen Finanzgesetzen gemachten Angaben zu Lasten der Bereitstellungen im Landeshaushalt, die für die Ausgaben zur Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1980, Nr. 25, bestimmt sind.