(1) Bei der ersten Ernennung der örtlichen Kommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle kann von der Eintragung der Sachverständigen für Arbeitswesen ins Verzeichnis gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes abgesehen werden.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.