Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Jänner 1983, Nr. 3.
(1) Die im Sinne dieses Gesetzes im Sonderstellenplan der technischen Dienste eingestuften Bediensteten sind mit Wirkung vom Tag der Einstufung bei den Sozialversicherungsanstalten einzutragen, die für die Bediensteten der Landesverwaltung vorgesehen sind.
(2) Die Begünstigungen hinsichtlich Altersruhegeld und Ruhegehalt, die von Landesgesetzen zugunsten der Bediensteten der Landesverwaltung für den Dienst vorgesehen sind, der bei ihr geleistet worden ist, gelten auch für das aufgrund dieses Gesetzes eingestufte Personal, und zwar hinsichtlich des gesamten Dienstes, der bei der Herkunftsverwaltung und bei der Landesverwaltung geleistet worden ist; Voraussetzung dafür ist, daß der Dienst aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zusammengerechnet werden kann; unter die erwähnten Begünstigungen fallen auch die von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen.
(3) Auf die Bediensteten, die aufgrund dieses Gesetzes zum Land übergegangen sind, wird außerdem Artikel 23 des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34, angewandt.