(1) Die Buslinien im Sinne von Artikel 1 werden mit Dekret des Landesrates für Beförderungswesen - aufgrund der Merkmale der zu befahrenden Strecke, des Fahrplanes und der vorwiegenden Benützung - als Linien für den innerstädtischen Bereich, für den Vorstadtbereich, als Überland- und als Touristiklinien sowie als Sonderlinien eingestuft.
(2) Der Landesrat für Beförderungswesen legt nach Anhören der Bezirksdirektion des Kraftfahrzeuginspektorates fest, wie die Autobusse farblich zu gestalten sind, und bestimmt - aufgrund der Zulassungsbestimmungen von seiten der Bezirksdirektion des Kraftfahrzeuginspektorates - die Anzahl der Stehplätze in den Autobussen.
(1) Um die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu fördern und um die Verkehrsverhältnisse für diese zu verbessern, kann der Landesausschuß Richtlinien und besondere Programme zur Regelung des Stadtverkehrs erlassen und die betroffene Verwaltung auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist für deren Durchführung zu sorgen.
(2) Werden die im vorhergehenden Absatz genannten Richtlinien nicht befolgt- oder die dort erwähnten Programme nicht durchgeführt -, so kann der Landesausschuß mit Beschluß den Busverkehr im betroffenen Bereich ändern oder einstellen.
(1) In Bezug auf die Befugnisse und die Aufgaben, die gemäß Artikel 5 und 8 des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21, in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeverwaltungen fallen, gewährt, in Fällen von nachgewiesener Untätigkeit, die den Betrieb der öffentlichen, nicht im Linienbetrieb stehenden Verkehrsdienste beeinträchtigt, der für das Beförderungswesen zuständige Landesrat der säumigen Gemeindeverwaltung eine angemessene Frist, um die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, ergreift der Landesrat nach Anhören der säumigen Gemeinde Ersatzmaßnahmen. 3)
(1) Die Landesregierung ist befugt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Provinz Bozen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz in der Region fahren müssen, einen Beitrag zu den Fahrtkosten zu gewähren.
(2) Der Beitrag wird all jenen gewährt, die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, um vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz zu gelangen. 4)
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. September 1939, Nr. 1822, in geltender Fassung, und jede andere Bestimmung, die zu diesem Gesetz im Gegensatz steht oder damit unvereinbar ist, werden in der Provinz Bozen nicht angewendet.
(2) Das Landesgesetz vom 29. Dezember 1976, Nr. 56, sowie Artikel 7 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1979, Nr. 6, sind außer Kraft gesetzt, Artikel 20 Absatz 5 dieses Gesetzes wird dadurch nicht berührt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.