(1) Der Landesausschuß ist ermächtigt - in den Grenzen und zu den Bedingungen, wie sie mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzusetzen sind -, für bestimmte Arbeitsbereiche und Kategorien von Bediensteten und in bezug auf besondere Arten der Ausübung des Dienstes im Interesse der Benützer die Planstellen festzusetzen, die von teilzeitbeschäftigtem Personal besetzt werden können; der Dienststundenplan dieses Personals ist gegenüber jenem des vollzeitbeschäftigten Personals auf die Hälfte vermindert.
(2) Auf die Dienstverhältnisse der Bediensteten mit gekürztem Stundenplan wird die Regelung des Arbeitsverhältnisses der im Stellenplan mit vollem Stundenplan eingestuften Bediensteten angewandt, vorbehaltlich der Kürzung des Gehaltes, der Sonderergänzungszulagen und der anderen Monatsbezüge im Verhältnis zur Kürzung der Arbeitszeit.
(3) Mit dieser Art Dienstverhältnis sind jedes andere Dienstverhältnis sowie die Ausübung jeder beliebigen freiberuflichen oder Handelstätigkeit unvereinbar.
(4) Dem bediensteten Personal wird es ermöglicht, im Rahmen der oben angeführten Stellen und soweit es mit den Diensterfordernissen vereinbar ist, sich für ein Dienstverhältnis mit gekürztem Stundenplan zu entscheiden.
(5) Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten können sich - nach Bewilligung durch den Landesausschuß und sofern es mit den Diensterfordernissen vereinbar ist - für ein Dienstverhältnis mit vollem Stundenplan entscheiden, das jedoch wenigstens ein Jahr lang aufrecht bleiben muß.
(6) Die unter Einhaltung des gekürzten Stundenplanes geleistete Dienstzeit wird, was das Erlangen des Rechtes auf Versetzung in den Ruhestand und was die Berechnung der für alle von den einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Fürsorgeversicherungen gültigen Dienstzeit angeht, voll berücksichtigt, dies gilt auch für die Abfertigung gemäß Artikel 46 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, und Artikel 54 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36.
(7) Die genannte Abfertigung wird aufgrund der letzten ruhegehaltsfähigen Besoldung berechnet, die bei gleicher Dienstzeit mit vollem Stundenplan zusteht, und wird für die Dienstjahre mit gekürztem Stundenplan im Verhältnis zu den geleisteten Wochenstunden gekürzt.
(8) Das Personal mit einem Teilzeitdienstverhältnis darf weder Überstundenleistungen erbringen, noch kann es Begünstigungen beanspruchen, die, unter welchem Rechtstitel auch immer, Kürzungen des Stundenplanes bewirken würden.
(9) Bei Vorliegen dienstlicher Erfordernisse kann durch Aufnahme von Ersatzpersonal im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der den Bediensteten gewährte gekürzte Stundenplan vervollständigt werden. 41)