Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Juni 1980, Nr. 31.
(1) Für die von diesem Gesetz vorgesehenen Kredite wirkt die von Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Juni 1961, Nr. 454, vorgesehene subsidiäre Garantie des "Fondo interbancario" nicht.
(2) Falls der Begünstigte mit der Rückzahlung des Kredites in Verzug gerät, muß die verwaltende Bank oder Körperschaft das Verfahren zur Wiedereinbringung des geschuldeten Betrages einleiten; der allenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten nicht eingebrachte Betrag vermindert die Ausstattung des Fonds.