Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Juni 1980, Nr. 31.
(1) Das Ausmaß der Kredite in Bezug auf den zugelassenen Betrag, die Höhe des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten und die Modalitäten für ihre Gewährung werden unter Berücksichtigung der auf dem Sachgebiet geltenden Bestimmungen von der Landesregierung festgelegt. 3)
(2) 4)
(3) Die von den Begünstigten der Bank oder der Körperschaft, die den Fonds verwaltet, zurückbezahlten Beträge werden zur Restausstattung der Fonds geschlagen und bis zu dem von der Landesregierung bestimmten Zeitpunkt wiederverwendet. Die zu diesem Zeitpunkt bei den verwaltenden Banken oder Körperschaften liegenden Beträge - und die nach diesem Zeitpunkt von den Begünstigten zurückbezahlten Beträge - müssen unverzüglich an den Schatzmeister des Landes weitergeleitet werden. 5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.