Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Oktober 1979, Nr. 53.
Abgedruckt unter Nr. XXV - F/d.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
(1) Die gemäß diesem Gesetz in die Landesstellenpläne eingestuften Bediensteten werden mit dem Tag der Einstufung bei den für die Landesbediensteten vorgesehenen Sozialfürsorgeinstituten eingetragen.
(2) Die von Landesgesetzen zugunsten der Bediensteten der Landesverwaltung - in bezug auf den bei dieser geleisteten Dienst - vorgesehenen Begünstigungen bei der Ruhestandsbesoldung, einschließlich der von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen, sind auf die gemäß diesem Gesetz eingestuften Bediensteten für die Gesamtheit des bei der Herkunftskörperschaft und beim Land geleisteten Dienstes zu den Bedingungen und mit den Einschränkungen ausgedehnt, die für die Landesbediensteten vorgesehen sind; Voraussetzung dafür ist, daß der erwähnte Dienst nach den einschlägigen Bestimmungen zusammengezählt werden kann.
(3) Für die von den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Bediensteten, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen bei der Herkunftskörperschaft noch bei der allgemeinen obligatorischen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung eingetragen sind, behält die Landesverwaltung zu diesem Zwecke und auf Antrag der Betroffenen die Eintragung bei der genannten allgemeinen Versicherung bei.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.