Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Februar 1979, Nr. 7.
(1) Die Wahl der Oberärzte und der Assistenzärzte ist nach Sprachgruppen getrennt durchzuführen. Das Sprachgruppenverhältnis im Sanitätsrat und wenn ein solcher vorgesehen ist - im Zentralen Sanitätsrat muß jedoch jenem des Verwaltungsrates der Krankenhauskörperschaft entsprechen; diese Bestimmung gilt nicht für die Krankenhauskörperschaft, in deren Verwaltungsbereich das Bozner Allgemeine Krankenhaus fällt; dort muß die Zahl der Angehörigen der deutschen Sprachgruppe jener der Angehörigen der italienischen Sprachgruppe entsprechen.