(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden auch auf die Kurse mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden, die bereits im Kursplan - im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9- für das Schuljahr 1977/ 78 aufscheinen, angewandt.