(1) 80% des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds werden auf die Bezirksgemeinschaften nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
- 1. ein Zwanzigstel zu gleichen Anteilen an alle Gemeinden der Bezirksgemeinschaft,
- 2. die restliche Summe:
- a) zu 45% in direktem Verhältnis zu der in der Gemeinde ansässigen Bevölkerung, so wie sie in den letzten vom Zentralinstitut für Statistik veröffentlichten, amtlichen Angaben aufscheint,
- b) zu 55% im Verhältnis zur Fläche jeder Gemeinde bis zum Höchstausmaß von 1 ha je Einwohner.
(2) Die Summe der auf die einzelnen Bezirksgemeinschaften entfallenden Beträge, die den in Absatz 1 vorgesehenen Fonds bildet, wird mit Beschluß des Landesausschusses dem entsprechenden Kapitel des Haushaltsplans angelastet.
(3) Sollte eine Bezirksgemeinschaft nicht in der Lage sein, den ihr zugewiesenen Betrag aus dem Fonds von Absatz 1 im Jahr, in dem die Zuweisung erfolgt ist, zu nutzen, weil sie über keine genehmigte Projekte verfügt oder weil ein anderes Hindernis vorliegt, so kann der Landesausschuß den Betrag vorübergehend einer anderen Bezirksgemeinschaft zur Verfügung stellen, die ihn nutzbringend verwendet; in den darauffolgenden Jahren wird das dann bei Zuweisung der Beiträge entsprechend ausgeglichen.
(4) Der restliche Anteil von 20% des in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds wird mit Beschluß des Landesausschusses zur Finanzierung jener Schulbauten bestimmt, die nach Ermessen des Landesausschusses als notwendig und dringend erachtet werden.
(5) Angesichts der besonderen Belastung, der Bozen als Hauptstadt mit Schulen jeder Art und Stufe und für beide Sprachgruppen ausgesetzt ist, gewährt der Landesausschuß der Stadt Bozen - zusätzlich zu den im Sinne von Absatz 1 gewährten Beiträgen - aus dem Anteil von 20% laut vorhergehendem Absatz jährlich gleichbleibende Ergänzungsbeträge in einer Höhe, die in den vom Plan einbezogenen vier Jahren eine Zuwendung von insgesamt mindestens 7 Milliarden Lire gewährleistet.
(6) Vom Finanzjahr 1983 an werden die aufgrund dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel mit Beschluß des Landesausschusses für die Finanzierung von Schulbauten bestimmt, die nach Ermessen des Landesausschusses dringend notwendig sind. 2)