Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1976, Nr. 57 - Sondernummer.
(1) Zum Zweck der Früherkennung und Behandlung der Mucoviszidose wie auch der angeborenen Stoffwechselkrankheiten, wie Phenylketonurie, Leucynose, Aminocystinurie, Thyrosinose, Galaktosämie und andere, werden alle Neugeborenen, deren Mutter in der Provinz Bozen ihr Domizil hat oder wohnhaft ist, nach Zustimmung desjenigen, der darüber die Gewalt ausübt, kostenlos jenen Untersuchungen unterzogen, welche nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Medizin für notwendig erachtet werden.
(2) Die am Neugeborenen durchzuführenden Tests, die regelmäßig auf den letzten Stand gebracht werden, werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt. 2)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 83 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.