Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
(1) 2)
(2) 3)
(3) Was die Außendienstentschädigungen betrifft, werden die Vorschriften angewandt, die für den Sekretär der größten der zum Gebietsbereich des Konsortiums gehörenden Gemeinden gelten.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47.
Absatz 2 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 32 Absatz 8 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13..