Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47.
(1) 2)
(2) 3)
(3) Was die Außendienstentschädigungen betrifft, werden die Vorschriften angewandt, die für den Sekretär der größten der zum Gebietsbereich des Konsortiums gehörenden Gemeinden gelten.
Absatz 2 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 32 Absatz 8 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13..
Ändert den Art. 3 des L.G. vom 26. Oktober 1973, Nr. 69.
Omissis.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.