(1) Das Personal des Kinderhortes ist in den Stellenplan der Gemeindebediensteten einzugliedern und aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbs einzustellen.
(2) In den Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums ist der Stellenplan des Personals des Kinderhortes festzusetzen.
(3) Das Personal ist in zwei Gruppen einzuteilen: in das Personal für die Versorgung des Kleinkindes und in das Personal für die übrigen Dienstleistungen.
(4) Im Stellenplan ist für die Versorgung von sechs Kindern unter einem Jahr mindestens eine Bedienstete und für acht Kinder über einem Jahr ebenfalls mindestens eine Bedienstete vorzusehen.