(1) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes sind das Regionalgesetz vom 20. März 1964, Nr. 17, und die Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 8. November 1968, Nr. 41, nicht mehr anwendbar.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.