Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Oktober 1973, Nr. 45.
(1) Die Gesuche sind innerhalb des von der Landesregierung mit Beschluß festgelegten Termins bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen, versehen mit:
(2) Die Gesuche um Beiträge gemäß Artikel 2, Buchstabe a) müssen außerdem versehen sein mit:
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.